(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1929 Fernere Ordnungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das Erbrecht des Staates ist aufgrund des Verwandtenerbrechts auch bei den ferneren Ordnungen nachrangig, obwohl es mit der Nachweisbarkeit des Verwandtschaftsgrades in der Praxis immer schwieriger wird und möglicherweise Erbenermittlungsverfahren zur Feststellung des Erben (§§ 1964, 1965) erforderlich werden. Innerhalb der Ordnungen gilt weiterhin das Gradualsystem (§ 1929 III 2 iVm § 1928 III, wonach derjenige erbt, der dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Diese ausschließliche Zuordnung vermeidet die Zersplitterung des Nachlasses.
Das Verwandtenerbrecht wird unbegrenzt fortgeführt. Nach II i.V.m. § 1928 III gilt innerhalb der Ordnungen das Gradualsystem. Gradgleichheit führt zu gleichen Erbanteilen. Bei Überleben eines Ehegatten verdrängt dieser nach § 1931 II sämtliche Verwandte ab der 4. Ordnung. Sind keine Erben auffindbar, tritt das Erbrecht des Staates nach § 1936 ein, wobei zuvor ein Verfahren nach §§ 1964, 1965 durchzuführen ist. Der Staat ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.