Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Ein mehrfaches Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist nur möglich, wenn dieser eine Ehe mit Onkel oder Tante, bzw. Großonkel oder Großtante eingegangen ist.
Beide Erbteile stehen dann als besondere Erbteile nebeneinander, sie verschmelzen nicht miteinander.
Der Ehegatte kann daher den Ehegattenerbteil ausschlagen und den Verwandtenerbteil annehmen.
Sollte der Ehegatte den Ehegattenerbteil ausschlagen, kann er seinen Pflichtteil und daneben natürlich seinen konkreten Zugewinnausgleich beanspruchen.
Auf eingetragene Lebenspartnerschaften findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
Normzweck und Anwendungsfälle
Diese Vorschrift stellt ein Pendant zu § 1927 BGB dar und hat ebenfalls nur eine klarstellende Funktion, da sie eine Selbstverständlichkeit normiert.
Nach § 1307 BGB sind Ehen zwischen Verwandten der geraden Linie und zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern verboten. Damit ist ein Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht nach der 1. Ordnung ausgeschlossen.
Die Vorschrift bezieht sich daher nur auf die Fälle, in denen der Ehegatte gleichzeitig ein Verwandter der 2. oder 3. Erbordnung ist.
Gehört der Ehegatte der dritten Erbordnung an, ist er also ein Abkömmling von Großeltern des Erblassers, oder gehört der Ehegatte einer noch ferneren Erbordnung an, wird sein Erbrecht nach § 1931 Abs. 1 S. 2 oder § 1931 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Anwendungsfälle sind daher gering.
Rechtsfolgen
Das Verwandtenerbrecht nach § 1934 BGB besteht eigenständig neben dem Ehegattenerbrecht. Der Ehegatte kann daher sein Ehegattenerbrecht ausschlagen, den Verwandtenerbteil aber annehmen. Bei Ausschlagung des Ehegattenerbrechts kann der Ehegatte weiterhin seinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, als auch seinen Pflichtteilsanspruch sowie einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch.