(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 517
Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 518 Form des Schenkungsversprechens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle