Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 519
Einrede des Notbedarfs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle