(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 530
Widerruf der Schenkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 531 Widerrufserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle