(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 518
Form des Schenkungsversprechens
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 519 Einrede des Notbedarfs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle