Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 516a
Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle