Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 531
Widerrufserklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 532 Ausschluss des Widerrufs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle