(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 524
Haftung für Sachmängel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 525 Schenkung unter Auflage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle