Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 520
Erlöschen eines Rentenversprechens
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 521 Haftung des Schenkers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle