Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 532
Ausschluss des Widerrufs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle