von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1377

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Im Zeitpunkt der Zugewinnberechnung ist es oft schwierig, das im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Anfangsvermögen noch zu erinnern, geschweige denn dies nachzuweisen. Um dieser Beweisproblematik zu entgehen, besteht für Ehegatten die Möglichkeit, ihr Anfangsvermögen gemeinsam in einem Verzeichnis festzuhalten. Von dieser Möglichkeit ist insgesamt selten Gebrauch gemacht worden.

Praktische Bedeutung hat einzig § 1377 Abs. 3 BGB erlangt. Fehlt ein Verzeichnis, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

2) Definitionen

a) Inventar

Ein Verzeichnis kann sowohl über den Bestand des Anfangsvermögens wie auch über die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden privilegierten Vermögenswerte mit dem maßgeblichen Wert im Zeitpunkt der Vermögensvermehrung erstellt werden.

Zu erfassen sind sowohl Bestand wie auch Wert des Anfangsvermögens. Beschränkt sich das Verzeichnis auf eine Wiedergabe des Vermögensbestandes ohne Wertangabe, so erbringt dieses lediglich einen Beweis über die im Anfangsvermögen vorhandenen Gegenstände, nicht jedoch deren Wert.

§ 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB verweist für die Aufnahme des Verzeichnisses auf die für den Nießbrauch geltende Vorschrift des § 1035 BGB. Das Verzeichnis ist danach mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen. Fehlt die Datumsangabe, so hat dies nicht die Ungültigkeit des Verzeichnisses zur Folge. MüKo/Koch § 1377 BGB Rdnr. 8 Das

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Negativwirkung des § 1377 Abs. 3 BGB wird in den überwiegenden Fällen der Zugewinnausgleichsberechnungen Anwendung finden. Vielfach lässt sich diese Vermutung nicht mehr durch den positiven Nachweis vorhandenen Vermögens und dessen Wert wiederlegen.

Sollte doch ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen werden, ist die Abgrenzung zu ehevertraglichen Regelungen zu beachten. Im Gegensatz zu einer ehevertraglichen Regelung über die vermögensrechtlichen Verhältnisse bedarf ein Inventar über das Anfangsvermögen nicht der notariellen Beurkundung.

5) Literaturstimmen
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7, 6. Auflage 2009
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Weichreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Auflage 2011
  • Klein, Die Darlegungs- und Beweislast nach der Reform des Rechtes des Zugewinnausgleichs 2009, FuR 2009, 654
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1374, 1377 BGB

§§ 1379, 1377 BGB

§ 894, § 120 Abs. 1 FamFG, § 1377 BGB

7) Prozessuales

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines Verzeichnisses über das eigene Anfangsvermögen kann eingeklagt und vollstreckt werden. Zuständig ist für einen solchen Anspruch das Familiengericht, § 111 Nr. 9 FamFG. Der Anspruch auf Unterzeichnung des Verzeichnisses ist auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Die Vollstreckung richtet sich mithin nach § 894 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG. Eine Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO, wenn die Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Inventarisierung selbst mit dem Anspruch geltend gemacht wird. Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 1377 BGB Rdnr. 6 

8) Anmerkungen

Die im § 1377 Abs. 1 und Abs. 2 BGB festgehaltene Richtigkeitsvermutung hat geringe praktische Relevanz. Zum einen ist die Möglichkeit der Erstellung eines Inventars weitgehend unbekannt. Zum anderen sollte diese Möglichkeit richtigerweise, wenn sie wahrgenommen wird, auch sehr ernsthaft betrieben werden. Ein einmal erstelltes Verzeichnis erbringt zunächst den vollen Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes des Verzeichnisses. Etwaige Unrichtigkeiten des Verzeichnisses lassen sich im Nachhinein oft nur schwerlich nachweisen.

Die Negativvermutung des § 1377 BGB kommt vielfach zur Anwendung, meistens jedoch ohne, dass auf die Norm abzustellen wäre oder weitere Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

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Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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