(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Fachanwälte im Familien- und Erbrecht - unser Wissen ist Ihre Stärke
Seit Kanzleigründung in Gießen im Jahr 1950 dreht sich bei uns alles nur um eines: um zufriedene Mandanten. Daher haben wir uns vor mehr als 25 Jahren auf alles, was mit Familien- und Erbrecht zu tun hat, spezialisiert. So sind wir auch im europäischen und außereuropäischen Ausland familienrechtlich tätig. Unser Wissen ist auch immer Ihre Stärke.
Wir sind Anwälte aus Leidenschaft. Denn nur wer stets mit viel Herzblut bei der Sache ist, kann auch das Engagement an den Tag legen, das Sie für Ihren ganz individuellen Fall brauchen. Das ist es, was Sie von uns erwarten dürfen. Zu Recht, wie wir finden.
Sie werden merken, wir reden Klartext. Mit Ihnen, mit anderen, aber immer in Ihrem Interesse. Wir sprechen nicht nur von Leistung und Transparenz. Wir handeln auch danach. Gemeinsam lösen wir Ihre Probleme.
Wir haben uns spezialisiert. - Denn Ihr Erfolg kommt nicht von ungefähr.
In unserem komplexen Rechtssystem ist es schwierig geworden, den Überblick zu bewahren. Wer als Anwalt Rechtsfragen kompetent bearbeiten will, muss sich auf bestimmte Gebiete spezialisieren. Im Interesse unserer Mandanten haben wir das getan. Und zwar schon vor mehr als 25 Jahren.
So beschränken wir uns auf die Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht und im Zivilrecht auf Straf- und Verkehrsrecht. Auch im notariellen Bereich haben wir uns spezialisiert. Unsere Kanzlei bearbeitet hier die Bereiche Familienrecht, Erbfolgerecht und Grundstücksrecht.
Daher kennen wir jeweils alle neuen Entscheidungen zum Familien- und Erbrecht, die für Ihren individuellen Fall von Belang sind. Und so können wir Sie immer fachgerecht und umfassend beraten. Unser Erfolg kommt nicht von ungefähr.
Insgesamt 5 Anwälte im Inland:
- Gießen
- Frankfurt
- München
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1363 Zugewinngemeinschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
I)
Mit Zugewinngemeinschaft wird die rechtliche Situation bezeichnet, die in Bezug auf das Vermögen der Eheleute mit Tag der Eheschließung entsteht. Hierzu bedarf es keiner besonderen Handlungen oder vertraglichen Regelungen. Sie entsteht kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei gemeinschaftliches Vermögen erwächst. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte weiterhin unverändert Alleineigentümer der Vermögenswerte, die er bei Eheschließung allein hatte, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Immobilien wie Häuser oder Grundstücke oder Konten, Wertpapiere, Depots oder sonstige Werte handelt.
Auch für die vor und während der Ehe eingegangenen Darlehensverpflichtungen bleibt jeder Ehegatte allein haftbar, es sei denn, sie vereinbaren vertraglich etwas anderes.
Auch in Bezug auf die Verwendung ihrer Vermögenswerte sind die Ehegatten frei mit einer wichtigen Einschränkung: ein Ehegatte kann gemäß § 1365 BGB nicht allein über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Gemäß geltender Rechtsprechung bedeutet dies jedoch nicht nur eine Einschränkung in Bezug auf das gesamte Vermögen. Sie greift vielmehr auch schon bei Verfügungen über wesentliche Teile des Vermögens ein mit der Folge, dass solche Rechtsgeschäfte dann ohne Genehmigung des anderen Ehegatten unwirksam sind.
Von diesen Regelungen erfasst sind jedoch nicht Haushaltsgegenstände, die während der Ehe erworben wurden. Insoweit gibt es in § 1369 BGB Sonderregelungen.
II)
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn zwischen den Ehegatten auszugleichen. Dies geschieht auf die Weise, dass auf Seiten jedes einzelnen Ehegatten taggenau festgestellt wird, ob bei ihm im Laufe der Ehe ein sogenannter Zugewinn, somit ein Vermögenszuwachs, eingetreten ist.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte dieses Überschusses im Vergleich zum Zugewinn des anderen an diesen ausgleichen. Dieser Anspruch ist ein Zahlungsanspruch in Geld, bedeutet somit nicht, dass sonstige Vermögenswerte an den anderen herauszugeben sind. Eine einvernehmliche andere Regelung ist jedoch möglich und zulässig. So kann zum Ausgleich etwa Immobilieneigentum übertragen werden.
III)
Die Zugewinngemeinschaft kann grundsätzlich durch die folgenden Umstände beendet werden:
a) Ehevertrag:
Die Ehegatten können zu jeder Zeit während ihrer Ehe durch einen Vertrag diese Zugewinngemeinschaft beenden, etwa bestimmte Vermögenswerte von der Teilung ausnehmen oder Sonderregelungen für Scheidung und Tod treffen. Sie haben auch die Möglichkeit Gütertrennung (§ 1414) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 ff.) zu vereinbaren. Daneben existiert der mit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 04. Februar 2010 neu eingeführte Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519). Bei letzterem handelt es sich um eine Regelung, die deutschen und französischen Ehegatten in Deutschland oder Frankreich wie auch ausländischen Ehegatten mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland offensteht und eine Mischform der Güterstände beider Staaten darstellt.
Für alle diese Verträge gilt, dass sie notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein.
b) Scheidung:
Auch im Falle einer Scheidung ist ein Zugewinnausgleich vorzunehmen, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Wird er nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung vorgenommen, so verjährt der Anspruch gemäß § 195, das heißt, er kann nicht mehr geltend gemacht werden.
c) Tod eines der Ehegatten:
Bei Tod eines Ehegatten endet die Zugewinngemeinschaft ebenfalls. In diesem Falle erfolgt der Ausgleich des Zugewinns durch eine pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1371). Eine abweichende Gestaltung kann durch testamentarische Regelung erfolgen. Unter bestimmten Umständen kann es sich wirtschaftlich vorteilhaft darstellen, stattdessen den tatsächlichen Zugewinn geltend zu machen und hierzu das Erbe auszuschlagen, wobei der erbrechtliche Pflichtteil daneben verbleibt.
d) Sonderregelung:
Haben die Ehegatten drei Jahre oder länger getrennt gelebt oder hat einer von ihnen Vermögen illoyal verschoben oder weigert er sich, über den Bestand seines Vermögens während bestehender Ehe Auskunft zu erteilen, so kann der Zugewinn vorzeitig, das heißt auch ohne Einleitung eines Scheidungsverfahrens, geltend gemacht werden (§ 1385 ff.).
Normzweck
In § 1363 Abs. 1 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Güterstand bestimmt. Er tritt damit ohne weiteres Zutun der Ehegatten mit Eheschließung ein, solange nichts anderes vereinbart wurde.
Grundsatz der Vermögenstrennung
Die Vermögen der Ehegatten während der Ehe bleiben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1). Daher haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und ist – bis auf die in §§ 1365, 1369 geregelten Ausnahmen – keinen Beschränkungen in der Vermögensverwaltung unterworfen (§ 1364). Eine „Gemeinschaft“ besteht insoweit, dass das jeweils einzeln erworbene „hinzugewonnene“ Vermögen während der Ehezeit bei Beendigung der Ehe zwischen den Ehegatten obligatorisch ausgeglichen wird.
Gemeinsamer Erwerb der Ehegatten
Ehegatten können in diesem Güterstand jedoch uneingeschränkt gezielt gemeinschaftliches Vermögen bilden durch Rechtsgeschäft, wie unter fremden Dritten,
Abdingbarkeit
Jede Abänderung dieses gesetzlichen Güterstandes unter Lebenden muss dem Formerfordernis der §§ 1408, 1410 entsprechen und somit im Rahmen eines notariellen Vertrags vorgenommen werden. Dies ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich. Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung gemäß § 1414 unter Beachtung der genannten Formvorschriften ist zu bedenken, dass möglicherweise der gewünschte Ausschluss einer Vermögensausgleichung zwischen den Ehegatten zu erheblichen Nachteilen im Erbfall führen kann. § 1371 kommt nicht zur Anwendung, die Privilegierung des § 5 ErbStG entfällt mit der Folge, dass dem überlebenden Ehegatten kein von der Steuer ausgenommener erhöhter Erbteil zusteht. Eine solche Konsequenz lässt sich jedoch durch ehevertragliche Modifikation der Zugewinngemeinschaft vermeiden.
Auch kann etwa bei der vereinbarten Gütertrennung das Datum für den Beginn der Regelung frei gewählt werden, das heißt es ist jeder beliebige Zeitpunkt
Steuerrecht
Zu berücksichtigen sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. So unterliegt etwa das anlässlich der Durchführung des Zugewinnausgleichs übertragene Vermögen grundsätzlich nicht der Schenkungssteuer. Für den Fall, dass der Zugewinn nicht zu Lebzeiten ausgeglichen wurde, ist der Ausgleichsbetrag nicht mit einer Erbschaftssteuer belastet. (§ 5 ErbStG)
Für den Fall, dass eine Immobilie übertragen wird anstatt eines Ausgleichs des Zugewinns in Geld, kann dies Steuerpflichten auslösen, wenn die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren vorher erworben wurde (§ 23 EStG). Diese Steuerpflicht entfällt, wenn das Objekt zwischen der Anschaffung und der Übertragung für einen gewissen Zeitraum im Vorfeld der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Insbesondere bei der Weiternutzung durch Kinder liegt solche eine Eigennutzung vor.
Auch bei der Berechnung des Zugewinns sind steuerliche Aspekte
§§ 1371, 1931, §§ 1368, 1365, §§ 1368, 1369, 1372 ff., § 1378, §§ 1386, 1387, § 6 LPartG, § 5 ErbStG, § 23 EStG
Wer sich auf eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung berufen will, muss diese darlegen und beweisen. Dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft trotz vertraglicher Regelung gelten soll, kann sich auch erst im Wege einer Auslegung des Ehevertrages ergeben.
An der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages kann ein rechtliches Interesse bestehen, wenn der Ehevertrag verschiedene Folgesachen regelt, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahren geltend zu machen wären (Feststellungsklage nach § 256 ZPO). Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung - sofern nicht im Scheidungsverbund entschieden wird - auf diese eine Folgesache. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004, FamRZ 2005, 282
Lebenspartnerschaft
Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten die obigen Ausführungen entsprechend durch den Verweis aus § 6 S. 2 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).
Wahl-Zugewinngemeinschaft
Abzugrenzen ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 von dem neu eingeführten Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519. Letzterer ist zur internationalen Angleichung des Familienrechts neu eingeführt worden und zum 01.05.2013 in Kraft getreten. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich am Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Regelung findet er in Art. 1-19 des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich (WZUgewGemAbk FR). Wegen der abweichenden Beurteilung des Anfangs- und Endvermögens (Artt. 8 ff.) sowie die Vererbbarkeit des Ausgleichsanspruchs (Art. 12) erscheint dieser Güterstand insbesondere in steuer- und erbrechtlicher Hinsicht interessant. Zu beachten ist dabei der eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich.
Ehegatteninnengesellschaft
Für die Vermögensbeziehungen und eine potentielle Auseinandersetzung ist auch die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft