von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1386

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
2) Häufige Paragraphenketten
3) Prozessuales

Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist erstinstanzlich beim Familiengericht zu stellen. Antragsfristen bestehen nicht.

Eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig. Der die Gütertrennung feststellende Beschluss ist nicht vollstreckungsfähig. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB). Stirbt ein Ehepartner vor Beendigung des anhängigen Verfahrens, hat sich die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt. Das Gericht hat lediglich noch über die Kostenverteilung zu entscheiden. 

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker, Notarin in Dortmund mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker
hoecker@ehlers-feldmeier.de +49 231 589788-20
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Vorherige Norm
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Nächste Norm
§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Fußnoten