Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1367
Einseitige Rechtsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle