Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1371
Zugewinnausgleich im Todesfall
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, in dem eine anderweitige Regelung enthalten ist, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Stirbt ein Ehegatte, endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod. Dafür sieht § 1371 BGB eine spezielle Regelung vor.
Endet die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, z.B. weil die Ehe geschieden wird, bestimmt § 1372 BGB, dass dann die Vorschriften §§ 1373 ff. BGB anzuwenden sind. In diesen Vorschriften finden sich u.a. Regelungen, wie der Zugewinn zu berechnen ist und welche Stichtage für die Berechnung maßgeblich sind.
Wie kann die Zugewinngemeinschaft enden?
Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod eines Ehegatten. Hierfür trifft § 1371 BGB eine spezielle und abschließende Regelung. § 1372 BGB gilt dann nicht.
§ 1372 BGB gilt somit,
Was ist zu beachten, wenn die Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod endet?
§ 1372 BGB verweist letztlich nur auf die nachfolgenden Vorschriften. Je nach Beendigungsgrund ist dann darauf zu achten, ob spezielle Normen einschlägig sind. Dies gilt beispielsweise für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 ff. BGB oder für die Ehescheidung nach § 1384 BGB.
§ 1372 BGB enthält eine generelle Verweisung auf die §§ 1373-1390 BGB, wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod eines Ehegatten endet.
Endet die Ehe durch Tod, ist gem. § 1371 BGB zunächst einmal der erbrechtliche Ausgleich durchzuführen. Durch den Verweis in § 1372 BGB wird für alle anderen Fälle der rechnerische Ausgleich vorgeschrieben.
a) Güterstand
Gemeint ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB.
b) Beendigung durch andere Weise als durch Tod
§ 1372 umfasst die Fälle der
aa) Vertragliche Regelung
Bei der vertraglichen Regelung ist die Formbedürftigkeit vor Beendigung des Güterstands zu berücksichtigen. Gem. § 1410 BGB ist die notarielle Form vorgeschrieben. Gem. § 127a BGB ersetzt ein gerichtlicher Vergleich die notarielle Form. Eheverträge unterliegen nach der Rechtsprechung der richterlichen Inhaltskontrolle. Gemäß der Kernbereichslehre des BGH sind dem Regelungsspielraum im Bereich des Güterrechts zwar keine engen Grenzen
Ob die §§ 1373 ff. BGB zur Anwendung kommen, hängt maßgeblich vom Grund der Beendigung des Güterstands ab. Je nach Beendigungsgrund ist der erbrechtliche (§ 1371 BGB) oder der rechnerische (§ 1372 BGB) Zugewinnausgleich vorzunehmen.
- BGH Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 = BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 = NJW 2004, 930 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=be216cd46340053168cbca5cbaa65b5f&nr=28453&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
§ 1318 III, § 1319 II, § 1371, §§ 1373-1390 BGB
In Verfahren spielt § 1372 BGB eine eher untergeordnete Rolle. Zwar rechtlich durchaus von Bedeutung, wird die Norm zur Begründung des materiellen Anspruchs als logische Konsequenz insbesondere im Scheidungsverfahren kaum zitiert.
§ 1372 BGB ebnet den Weg zum rechnerischen Zugewinnausgleich.