§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1372 BGB enthält eine generelle Verweisung auf die §§ 1373-1390 BGB, wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod eines Ehegatten endet.

Endet die Ehe durch Tod, ist gem. § 1371 BGB zunächst einmal der erbrechtliche Ausgleich durchzuführen. Durch den Verweis in § 1372 BGB wird für alle anderen Fälle der rechnerische Ausgleich vorgeschrieben.

2) Definitionen

a) Güterstand 

Gemeint ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB

b) Beendigung durch andere Weise als durch Tod 

§ 1372 umfasst die Fälle der

  • vertraglichen Regelung (§§ 1408 I, 1414 BGB)
  • rechtskräftigen Entscheidung über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (§§ 1385 f., 1388 BGB)
  • rechtskräftigen Entscheidung zur Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe (§ 1372 BGB)
  • Wiederverheiratung nach Todeserklärung (1372 BGB).    

aa) Vertragliche Regelung 

Bei der vertraglichen Regelung ist die Formbedürftigkeit vor Beendigung des Güterstands zu berücksichtigen. Gem. § 1410 BGB ist die notarielle Form vorgeschrieben. Gem. § 127a BGB ersetzt ein gerichtlicher Vergleich die notarielle Form. Eheverträge unterliegen nach der Rechtsprechung der richterlichen Inhaltskontrolle. Gemäß der Kernbereichslehre des BGH sind dem Regelungsspielraum im Bereich des Güterrechts zwar keine engen Grenzen

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Ob die §§ 1373 ff. BGB zur Anwendung kommen, hängt maßgeblich vom Grund der Beendigung des Güterstands ab. Je nach Beendigungsgrund ist der erbrechtliche (§ 1371 BGB) oder der rechnerische (§ 1372 BGB) Zugewinnausgleich vorzunehmen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band VII, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)
7) Prozessuales

In Verfahren spielt § 1372 BGB eine eher untergeordnete Rolle. Zwar rechtlich durchaus von Bedeutung, wird die Norm zur Begründung des materiellen Anspruchs als logische Konsequenz insbesondere im Scheidungsverfahren kaum zitiert.

8) Anmerkungen

§ 1372 BGB ebnet den Weg zum rechnerischen Zugewinnausgleich.

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Fußnoten