§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1374 I BGB definiert die in § 1373 BGB zur Berechnung des Zugewinns genannte Rechengröße „Anfangsvermögen“ als das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eheschließung gehört. Der in § 1374 II BGB normierte privilegierte Erwerb sieht darüber hinaus bei einigen Vermögenswerten eine Privilegierung dergestalt vor, dass diese nicht dem Zugewinn unterliegen.

§ 1374 BGB gilt nach § 1372 BGB für den rechnerischen Zugewinn. Wird bei Beendigung des Güterstands durch Tod die güterrechtliche Lösung gewählt, kommt § 1374 BGB ebenfalls zur Anwendung. Für Ehegatten in den neuen Bundesländern, die im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt und keine Erklärung abgegeben haben, wonach der bisherige Güterstand fortgelten solle, ist § 1374 BGB gem. Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls

2) Definitionen

a) Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen gem. § 1374 I BGB ist keine eigene Vermögensmasse, sondern lediglich eine Rechengröße zur Berechnung des Zugewinns gem. § 1373 BGB. Es errechnet sich gem. § 1374 I BGB aus dem positiven Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten.

b) Aktivvermögen

 

Das Aktivvermögen umfasst grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert. Koch in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I, 6. Auflage 2013, § 1374 Rn. 6; BGH Urteil vom 31.10.2001 – XII ZR 292/99 = FamRZ 2002, 88, 89 = NJW 2002, 436; BGH Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 156/04 = FamRZ 2007, 877 = NJW 2007, 1744 Ob das Vermögen während der Ehe noch vorhanden war oder verbraucht wurde, spielt für die Einstellung im Anfangsvermögen keine Rolle; dies ist dann gegebenenfalls

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Auch für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand in das Anfangsvermögen fällt, ist die Abgrenzung zu den speziellen gesetzlichen Regelungen, wie § 1568 a und b BGB sowie § 2 VersAusglG, von Bedeutung.

Der Zugewinnausgleich, und damit die Frage nach dem Anfangsvermögen, wird in der Regel in so ziemlich jedem Scheidungsverfahren thematisiert. Dies kann selbst dann gelten, wenn ein Ehevertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung vorhanden ist und ein Ehegatte die Wirksamkeit des Vertrags erschüttern möchte.

Beim privilegierten Erwerb nach § 1374 II BGB treten nun in der Praxis immer häufiger die Fälle der Übertragung von Immobilienvermögen im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht auf. Da hier zumeist eine lebenslange Belastung in Form eines Nießbrauchs oder Wohnrechts eingetragen ist, stellen sich vielfach Bewertungsprobleme, die in gerichtlichen Verfahren meist nur über kostenträchtige Sachverständigengutachten geklärt

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)
  • Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Buch 4, Familienrecht §§ 1363-1563 eheliches Güterrecht, Neubearbeitung (2007)
  • Muscheler FamRZ 1998, 265
  • Wever FamRZ 2010, 1718
  • Schulz FF 10, 273
  • Krause ZFE 2009. 55
7) Prozessuales

Sofern kein Verzeichnis gem. § 1377 Abs. 1 BGB erstellt wurde, greift die Vermutung des § 1377 III BGB, wonach das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen somit Null beträgt.

Derjenige Ehegatte, der sich auf sein Anfangsvermögen berufen möchte, trägt hierfür damit die Darlegung und Beweislast. Die Beweislast betrifft nicht nur die Existenz und Höhe des Anfangsvermögens, sondern auch das Nichtbestehen und die Höhe von Verbindlichkeiten. Dasselbe gilt auch für den privilegierten Erwerb nach § 1374 II BGB. BGH Urteil v. 20.07.2005 – XII ZR 301/02 = BGH FamRZ 2005, 1660 = NJW RR 2005, 1460   Rechtsbehauptungen reichen zur Substantiierung des Anspruchs aus; bei Bestreiten durch den anderen Ehegatten muss eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Koch in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I, 6.

8) Anmerkungen

§ 1374 BGB ist nach wie vor eine der zentralen Normen des Zugewinnausgleichsrechts. Die Zugewinnausgleichsrechtsreform hat durch die Einführung des § 1374 III BGB dazu beigetragen, dass der Schuldenabbau während der Ehe auch dem anderen Ehegatten zugute kommt.

Es bleibt überdies abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung zur Erweiterung der Erwerbstatbestände nach § 1374 II BGB auch auf Dauer hält. Angesichts der kürzlich ergangenen Entscheidung zum Lotteriegewinn, in dem die langjährige Praxis erneut bestätigt wurde, ist allerdings davon auszugehen, dass hier so bald kein Abrücken erfolgen wird.

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Fußnoten