von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1375

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

  • 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • 2. Vermögen verschwendet hat oder
  • 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1375 BGB regelt nach dem Anfangsvermögen die zweite Berechnungsgröße für die Ermittlung eines Zugewinns während der Ehe, das Endvermögen. Die Höhe wird durch Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva ermittelt. Der Vorschrift sind außerdem Regelungen zu entnehmen, wie zu verfahren ist, wenn das Endvermögen infolge von illoyalen Vermögensverfügungen vermindert wurde, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ebenso wie beim Anfangsvermögen sind die Verbindlichkeiten über die Höhe des positiven Vermögens hinaus abzuziehen. Die bloße Rückführung von Schulden kann damit einen Zugewinn darstellen. Allerdings sorgt die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür, dass die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt ist.

Es ist den Ehegatten möglich, das Endvermögen durch einen formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) von den gesetzlichen Regelungen

2) Definitionen

a) Endvermögen

Das Endvermögen ist das Vermögen, über welches ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verfügt.

b) Stichtag für die Bewertung

Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich (§ 1376 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand infolge Ehescheidung, Aufhebung der Ehe oder durch vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beendet, gelten die früher liegenden Zeitpunkte der §§ 1384, 1387 BGB. Der Stichtag wird dann vorverlegt. Im Falle der Ehescheidung wird der Zeitpunkt gemäß § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) vorverlegt. Damit wird verhindert, dass die Ehegatten während des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens Vermögensmanipulationen vornehmen. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist für die Berechnung des Endvermögens nach § 1376 BGB und auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.

Findet ein vorzeitiger Zugewinnausgleich statt, tritt an

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Nachfolgend exemplarisch einige Abgrenzungsprobleme:

Aktiva

Haushaltsgegenstände

Haushaltsgegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich, seit die HausratsVO zum 01.09.2009 aufgehoben wurde, und sind so dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Dinge, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind immer im Endvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen. Die Aufteilung von Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, erfolgt über § 1568b BGB. Hier ergeben sich wechselseitige Überlassungs- oder Zahlungsansprüche, die ebenfalls im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1374 BGB Rn. 9. 

Arbeitsrechtliche Abfindungen

Im Falle von arbeitsrechtlichen Abfindungen ist zu prüfen, ob diese als Ausgleich für einen zukünftigen Lohnausfall mit Lohnersatzfunktion gezahlt werden oder aber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als sozialen Besitzstand, und damit vergangenheitsbezogen. Ist Letzteres der Fall, ist die Abfindung dem Endvermögen

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage, 2014;
  • Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Bd. 7, Familienrecht I, §§ 1297 – 1588 BGB, 6. Auflage 2013;
  • Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013;
  • Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2011;
  • Büte, Zugewinnausgleich, 4. Auflage , 2012;
  • Kogel, Strategien zum Zugewinnausgleich, 4. Auflage, 2013;
  • Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch für Familienrecht, 26. Ergänzungslieferung, 2014;
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 138, 242, 426, 516, 1374, 1375, 1376, 1378, 1379, 1381 BGB

§§ 254, 263 ZPO

§§ 2, 3 VersAusglG

7) Prozessuales

Die Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller muss auch die Negativtatsachen darlegen und beweisen. Allerdings trifft den  Antragsgegner diesbezüglich eine gesteigerte Substantiierungslast. Im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB muss derjenige Ehegatte die Voraussetzungen darlegen und beweisen, welcher sich darauf beruft. Dies gilt auch für die Benachteiligungsabsicht. Da es häufig schwer ist, die Motive des anderen konkret zu belegen, dürfen die Anforderungen hier nicht zu hoch angesetzt werden. Es soll ausreichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, welches er in seiner Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB angegeben hat, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Der jeweilige Ehegatte muss dann darlegen und beweisen,

8) Anmerkungen

Die Norm des § 1375 BGB zum Endvermögen regelt eine der Berechnungsgrößen zur Ermittlung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander und ist damit substantiell im Familienvermögensrecht.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

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Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

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