Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1366
Genehmigung von Verträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle