Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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Dortmund (10 Anwälte)
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1364 Vermögensverwaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Regelung in § 1364 BGB hat lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie hat nur klarstellenden Charakter. Auch ohne sie bestünde die Verwaltungsfreiheit über eigenes Vermögen. Denn schon § 1363 II S. 1 BGB sieht vor, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, wenn auch erst während der Ehe erworben, nicht gemeinschaftliches Vermögen wird.
Leben Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, verbleibt das vor und während der Ehe erworbene Vermögen jeweils im Eigentum desjenigen Ehegatten, der das Vermögen für sich allein angeschafft hat. Dementsprechend kann er hierüber grundsätzlich nach eigenem Ermessen verfügen wie er will. Gerichtsverfahren betreffend sein Vermögen führt der jeweilige Ehegatte deshalb selbständig und im eigenen Namen. Grundsätzlich haftet er auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten. Etwas anderes gilt nur für den Fall eines „Geschäftes zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Nach § 1357 I BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Typische Geschäfte in diesem Sinne sind etwa die Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken, MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1357 Rn. 23 mit weiteren Beispielen. der Abschluss eines Vertrages über die ärztliche Behandlung gemeinsamer Kinder Prütting-Wegen-Weinreich/Weinreich, BGB, 2006, § 1357 Rn. 11; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1357 Rn. 14 mit weiteren Beispielen., einen Festnetzanschluss in der Ehewohnung BGH, NJW 2004, 1593. oder aber auch die Beauftragung einer Werkstatt mit der Reparatur des Familienautos LG Freiburg, FamRZ 1988, 1052 Bei Abschluss eines Darlehensvertrages durch einen Ehepartner ist zu differenzieren. Handelt es sich etwa um einen Kredit für Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch einen Versandhandel ohne weitere Prüfung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, kommt eine Mithaftung des anderen Ehegatten zumindest dann in Betracht, wenn sich der finanzielle Aufwand im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eheleute hält. MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1357 Rn. 26; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1357 Rn. 11 nimmt eine Mithaft nur bei Darlehen i.H.v. maximal einem Viertel des jeweiligen Monatsbedarfs an. Demgegenüber begründen Bankkredite keine Mithaft des jeweils anderen, nicht mitunterzeichnenden Ehepartners. MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1357 Rn. 28.
a) Vermögen
Das mit der Norm in Bezug genommene Vermögen umfasst sowohl aktives wie auch passives Vermögen, d.h. positive Werte wie auch Schulden.
b) Verwaltung
Unter Verwaltung ist sowohl die rechtsgeschäftliche Eingehung von Verpflichtungen als auch die Verfügung über den jeweiligen Vermögensgegenstand zu verstehen. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen mithin an einen Dritten oder aber auch den anderen Ehegatten verkaufen, das Eigentum übertragen oder aber auch den Gegenstand belasten, bei Grundstücken etwa mit einer Grundschuld oder Hypothek. Er kann die Verwaltung seines Vermögens auch einer dritten Person überlassen. Überlässt er die Verwaltung dem anderen Ehegatten, gilt § 1413 BGB. Danach kann er die Überlassung grundsätzlich jederzeit frei widerrufen.
c) Beschränkungen
Die Verwaltungsfreiheit jedes Ehegatten über sein eigenes Vermögen wird durch die Regelungen der §§ 1365-1369 BGB, aber auch der §§ 1353 ff. BGB eingeschränkt. Das bedeutet insbesondere, dass ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen darf, etwa die sein einziges Vermögen darstellende Immobilie, § 1365 BGB. Dasselbe gilt für Verfügungen über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts, wie etwa Wohnungseinrichtungsgegenstände, § 1369 BGB. Darüber hinaus sind die Ehegatten gehalten, sich bei der Verwaltung ihres Vermögens an den familiären Bedürfnissen zu orientieren. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, dabei mit ihrem Vermögen so umzugehen, wie es für die Familie das wirtschaftlich Sinnvollste wäre. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 5. Sie müssen lediglich alles, die Finanzlage der Familie Gefährdende unterlassen und zum Familienunterhalt in der ein oder anderen Form, d.h. durch Haushaltsleistungen und Ähnlichem bzw. Einkommenserzielung beitragen.
d) Sanktionen
Verstößt ein Ehegatte gegen die seine Verwaltungsfreiheit beschränkenden Regelungen und holt etwa die Zustimmung zur Veräußerung einer sein einziges Vermögen darstellenden Immobilie vom anderen Ehegatten nicht ein, sind etwaige notarielle Kaufverträge schwebend unwirksam und können mithin zunächst nicht umgesetzt werden. Die Zustimmung bliebe nachzuholen. Wirksame, die Pflichten gleichwohl missachtende Maßnahmen der Vermögensverwaltung können zudem bei der Zugewinnausgleichsberechnung dazu führen, dass dem Endvermögen des gegen seine Pflichten verstoßenden Ehegatten bestimmte Vermögenswerte wieder zugerechnet werden, obgleich sie nicht mehr vorhanden sind (§ 1375 II BGB). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er sein Vermögen an Dritte verschenkt, ohne hierzu – wenn auch nur moralisch - verpflichtet zu sein, er sein Vermögen verschwendet oder aber in sonstiger Weise Handlungen in der Absicht vornimmt, den anderen Ehepartner dadurch finanziell zu benachteiligen. Ferner besteht für den durch die Handlungen des Anderen benachteiligten Ehegatten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufheben zu lassen (§§ 1386, 1385 BGB).
§ 1364 BGB normiert die sich bereits aus dem Prinzip der Gütertrennung ergebende grundsätzliche Verwaltungsfreiheit der Eheleute betreffend ihr jeweils eigenes Vermögen und verweist zugleich auf die Beschränkungen dieser Freiheit, die in den folgenden Vorschriften geregelt werden. Dass nicht zugleich auch auf die vorherigen Beschränkungen der §§ 1353 ff. BGB hingewiesen wird, ist unerheblich. Diese Vorschriften gelten bereits deshalb, weil sie auf alle Ehen allgemein Anwendung finden.
Auszugehen ist danach zunächst davon, dass unabhängig vom Eheschluss jeder Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt. Auch haftet er dementsprechend grundsätzlich nicht für Schulden, die der andere Ehegatte zu tragen hat. Die Fehlvorstellung, dass nach Eheschluss alle Verbindlichkeiten automatisch auch von dem jeweils anderen Ehegatten zu tragen sind, ist gleichwohl weit verbreitet. Eine Mithaft für Schulden des anderen ensteht jedoch nur ausnahmsweise für den
a) Verwaltung
Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung und Verwendung eines bestimmten Vermögenswertes. Auch die Entscheidung über eine rechtsgeschäftliche Verfügung wie einer Veräußerung kann Gegenstand der Verwaltung sein. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. (2015), § 744 Rn. 2.
b) Vermögen
Zum Vermögen zählen alle Werte, die einem Ehegatten zugeordnet werden können. Dies betrifft sowohl Finanzvermögen wie Bankguthaben, Bargeld, Aktien, Patente oder Ähnliches wie auch reales Vermögen. Zu letzterem zählen insbesondere Immobilien, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände. Das Vermögen kann sich im Inland oder Ausland befinden. Bei ausländischem Vermögen ist gegebenenfalls Internationales Privatrecht zu berücksichtigen.
§ 1364 BGB mit seinem Regel-Ausnahmeprinzip zählt zu den Vorschriften des Titels 6 und damit zum ehelichen Güterrecht. Hinzu kommen die sonstigen Beschränkungen der Vermögensverwaltung, etwa im Fall der Geschäftsunfähigkeit.
Die Vermögenssorge der Eltern im Falle einer Heirat des minderjährigen Kindes bleibt unberührt, wobei nach der Heirat allerdings auch für die Eltern bei der Vermögensverwaltung für ihr Kind die Vorschriften der §§ 1364 ff. BGB zu beachten sind. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 10.
Keine Anwendung finden die §§ 1365, 1369 BGB dagegen für den Insolvenzverwalter. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 11.
§ 1353 BGB
§§ 1365 – 1369 BGB
§ 1375 Abs. 2 BGB
§§ 1384 – 1387 BGB
§ 1390 BGB
Da die Regelung in § 1374 BGB nur klarstellender Natur ist und im Übrigen auf die folgenden Vorschriften verwiesen wird, kommt ihr prozessual keine nennenswerte Bedeutung zu.
Zu erwähnen bleibt, dass ein Ehegatte ohne weiteres den anderen Ehegatten damit bevollmächtigen kann, sein Vermögen zu verwalten. Kommt es im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Rechtsstreitigkeiten, kann der bevollmächtigte Ehegatte im eigenen Namen entsprechende Ansprüche geltend machen. Es handelt sich dabei um eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 9.
Ist einer der Ehegatten Schuldner gegenüber einer dritten Person, enthalten die §§ 1362 I BGB, 739 I ZPO Schutzvorschriften zugunsten des jeweiligen Gläubigers. § 1362 I BGB sieht etwa vor, dass zugunsten der Gläubiger vermutet wird, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten
In der Praxis gestalten Eheleute die Verwaltung ihres eigenen und gemeinsamen Vermögens sehr unterschiedlich. Oft verfließen die Grenzen mit der Folge, dass nach langer Ehedauer zunächst die Schwierigkeit besteht, eigenes vom gemeinsamen Vermögen zu trennen. Auch sind die Vorstellungen von ordnungsgemäßer, dem Wohl der Familie dienender Vermögensverwaltung recht unterschiedlich. Letztendlich scheitern viele Ehen gerade hieran. Erst recht kommt es nach der Trennung insbesondere in diesen Punkten zu erheblichen Auseinandersetzungen. Zahlreiche auslegungsfähige Rechtsbegriffe wie die des „Vermögens im Ganzen“, „Geschäft des täglichen Lebens“, „Verschwendung“ etc. fördern dabei das Konfliktpotential. Für die Gerichte maßgeblich ist insoweit stets eine Gesamtschau der Lebensumstände und Gepflogenheiten in der Ehe. Es sollte daher verstärkt Wert darauf gelegt werden, nachvollziehbar und objektiv belegbar auszuführen, wie sich diese Umstände und Gepflogenheiten darstellen.