(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 424
Wirkung des Gläubigerverzugs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 425 Wirkung anderer Tatsachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle