Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 422
Wirkung der Erfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 423 Wirkung des Erlasses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle