Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 423
Wirkung des Erlasses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle