Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 430
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle