(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 421
Gesamtschuldner
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 422 Wirkung der Erfüllung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle