Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 419
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 420 Teilbare Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle