Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 426
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle