(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 428
Gesamtgläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 429 Wirkung von Veränderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle