Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 429
Wirkung von Veränderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle