von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1923

§ 1923 Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) das Vermögen des Erblassers erlangen kann. Diese Fähigkeit erlangt nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (I 2), was nach § 1 BGB der Rechtsfähige ist, also derjenige, dessen Geburt vollendet ist. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ohne, dass die Nabelschnur gelöst sein muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1 Rn. 2). Die grundsätzliche Erbfähigkeit wird durch § 1923 II "nach vorne" verlagert, nämlich ab Zeugung. Erbfähig ist danach, wer allgemein rechtsfähig ist: Natürliche und juristische Personen sowie der Nasciturus, sofern er lebend zur Welt kommt und damit die Rechtsfähigkeit erlangt.

Unter dem Aspekt, dass der Nasciturus ein möglicher Miterbe sein kann, der im Übrigen auch bereits mit Haftungsansprüchen und anderen Rechten ausgestattet ist (hierzu BGH, Urteil vom 11.1.1972, VI ZR 46/71), bekommen Schwangerschaftsabbrüche eine weitere, rechtlich relevante, ggf. sogar strafrechtliche, Komponente. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit § 1912 die Möglichkeit des Leibesfruchtpflegers geschaffen, der die zukünftigen Rechte des Nasciturus sichern soll. In der Regel ist diese Obhut allerdings den auch nach der Geburt sorgeberechtigten Eltern überlassen (§ 1912 II). Den Status als Nasciturus erlangt dieser durch die Nidation, also der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. Dies erfolgt ca. 4-5 Tage nach der Empfängnis, kann also bei testamentarischen Gestaltungen relativ kurzfristig eine Rolle spielen. Anderseits können die Eltern des Nasciturus für diesen die Erbschaft ausschlagen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.11.1992 - 8 W 484/92).

Eine Besonderheit gilt für Stiftungen, die auch nach dem Tod des Erblassers ihre Rechts- und damit Erbfähigkeit erlangen können (§ 84). Dies setzt allerdings voraus, dass sie durch Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§§ 83, 81) vollständig durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Durch die nach dem Tod des Erblassers erfolgte behördliche Anerkennung kann die Rechtsfähigkeit noch im Nachhinein rechtzeitig für den Erbfall erfolgen. Dies (also II) gilt in gleicher Weise für ausländische Stiftungen (OLG München, Beschl. v. 8.4.2009 - 31 Wx 121/08).

Ein Verschollener ist erbfähig, solange er nicht für tot erklärt wurde (Lebensvermutung nach § 10 VerschG). Liegen allerdings die Voraussetzungen für eine Todeserklärung vor, kann dies nach den entsprechenden, gesetzlich beschriebenen Fällen des VerschG (Krieg, Unglücksfälle etc.) dazu führen, dass der Todeszeitpunkt so weit zurückverlegt wird, dass der Erbfall nicht eingetreten ist.

Der Todeszeitpunkt muss beim Erben nach dem des Erblassers liegen. Es gilt der Grundsatz der zeitlichen Koexistenz, wonach Erbe nur werden kann, wer mindestens einen messbaren Augenblick gemeinsam mit dem Erblasser gelebt haben muss. Dies kann bei diversen Unglücksfällen und Katastrophen von großer Bedeutung, wenn beide nahezu gleichzeitig verstorben sind (Flugzeugabsturz, Autounfall, Tsunami etc.). Das Nachlassgericht hat dann allerdings nicht ohne gründliche Prüfung sogleich den gemeinsamen Tod festzustellen, und damit die (möglicherweise beidseitige) Nichterbenstellung, sondern gründlich zu prüfen, ob nicht doch der Tod zu verschiedenen Zeitpunkten, wenn auch nur um Sekunden, eintrat  (OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.1995 - 15 W 120/95). Versterben zum Beispiel mehrere Personen beim selben Ereignis, vermerkt der Notarzt den Eintritt des Todes für gewöhnlich in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Verstorbenen am Unglücksort von ihm behandelt oder untersucht wurden. Dieser Zeitpunkt divergiert jedoch möglicherweise mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts. Wenn sich auch diese Prüfung als erfolglos und der Nachweis über verschiedene Todeszeitpunkte als unmöglich erweist, gilt die Vermutung des § 11 VerschG, wonach beide Tote gleichzeitig verstorben sind. 

Eine relative Erbunfähigkeit besteht bei bestimmten Personen und Berufsgruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Macht- und Vertrauensstellung gegenüber dem Erblasser, nicht selber Erben werden können. Dies sind insbesondere natürliche Personen, die an der Beurkundung eines öffentlichen Testamentes oder Erbvertrages mitwirken (Notare, Dolmetscher und andere zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundete Verfügung gem. §§ 7, 16 III, 24 II, 27 BeurkG) oder Träger und Bedienstete eines Heims (§ 14 HeimG).

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

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Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

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Fußnoten