Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1425
Schenkungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle