Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1427
Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle