(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1444
Kosten der Ausstattung eines Kindes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle