Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1423
Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle