Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1421
Verwaltung des Gesamtguts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle