Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1422
Inhalt des Verwaltungsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle