Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1434
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1435 Pflichten des Verwalters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle