Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1432
Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle