Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1428
Verfügungen ohne Zustimmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1429 Notverwaltungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle