Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1429
Notverwaltungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle