(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1448
Aufhebungsantrag des Verwalters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle