(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wir machen als Kanzlei das, was andere auch machen – und eben viel mehr. Wir geben uns nicht mit dem zufrieden, was man von uns erwartet. Wir verstehen Recht nicht allein als Reaktion und in der Anwendung, sondern als gestalterische Kraft innerhalb eines Unternehmens. Kurzum: Die Kunst, mehr als nur zu vertreten.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Einführung des § 31a BGB hat der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit und damit das freiwillige und regelmäßig unentgeltliche Engagement in Vereinen gestärkt und geschützt. Die Regelung stellt klar, dass Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) dem Verein nur für die Schäden haften, die sie bei der Wahrnehmung ihrer dem Verein gegenüber bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsprivilegierung gilt auch, wenn eine Vergütung für die Tätigkeit gewährt wird, die einen Betrag von jährlich höchstens EUR 820,00 nicht übersteigt.
§ 31a BGB wurde durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (BGBl I 2009, 3161) eingeführt und trat am 03.10.2009 in Kraft. In der Folge wurde insbesondere die Obergrenze der Vergütung in § 31a I 1 BGB von ursprünglich EUR 500,00 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 auf EUR 720,00 und im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 30.03.2021 auf eine Obergrenze in Höhe von EUR 840,00 angepasst. Durch Art. 7 Steueränderungsgesetz vom 23.12.2025 wurde die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Organmitgliedern und besonderen Vertretern von Vereinen spürbar erhöht und auf die Obergrenze von EUR 3.300,00 angehoben. Diese Grenze orientiert sich am sogenannten Übungsleiterfreibertrag nach § 3 Nr. 16 S. 1 EstG. Hintergrund der Einführung des § 31a BGB aber auch der seitdem erfolgten Änderungen ist der Wille des Gesetzgebers, die Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement gerade im Rahmen der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und dadurch auch mehr Ehrenamtliche für Vereinsengagement zu gewinnen. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025, BR Drs. 21/1974 S. 1
a) Normzweck
§ 31 BGB bestimmt, dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 31 BGB regelt die sogenannte Außenhaftung des Vereins gegenüber Dritten. Hat ein Organmitglied des Vereins im Rahmen seiner Amtsausübung einen Dritten geschädigt, so haftet der Verein dem Dritten gegenüber für den durch das Vorstandsmitglied beim Dritten verursachten Schaden. Diese Haftung gründet auf der Tatsache, dass dem Verein aufgrund der Organstellung des Vorstands alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen der Organmitglieder und besonderen Vertreter (§ 30 BGB) und damit auch die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen zugerechnet werden. Ehlers, NJW 2011, 2690
Das Organmitglied oder der besondere Vertreter (§ 30 BGB) eines Vereins ist diesem gegenüber aus den allgemeinen Regeln der §§ 27 III, 664, 280 I BGB für jede Pflichtverletzung im Rahmen der Amtsausübung verantwortlich. Über die Regelung in § 276 I BGB hat das Organmitglied bzw. der besondere Vertreter (§ 30 BGB) sowohl Vorsatz als auch jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Pieper, WM 2011, 2211
Demgegenüber regelt § 31a I BGB grundsätzlich die Haftung des Organmitglieds gegenüber dem Verein für die durch das Handeln oder das Unterlassen des Organmitglieds dem Verein entstandenen Schaden (Innenhaftung). Sind die Organmitglieder oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie eine jährliche Vergütung, die den gesetzlich bezifferten Betrag von EUR 840,00 nicht übersteigt, haften sie dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im Falle des Vorliegens einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung durch ein Organmitglied gilt dessen Haftung gegenüber dem Verein unverändert fort. Auf die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Organmitglied oder den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) nicht an. Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung der Haftung ist damit nicht die Pflichtverletzung des Organmitglieds bzw. des besonderen Vertreters (§ 30 BGB), sondern der Verschuldensgrad. Liegt eine vorsätzliche oder aber eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, haftet das Organmitglied dem Verein gegenüber für den entstandenen Schaden. MüKoBGB/Leuschner BGB § 31a Rn. 11
Durch § 31a I 2 BGB wird klargestellt, dass die Haftungsprivilegierung der Organmitglieder und besonderen Vertreter (§ 30 BGB) auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins gilt. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu keiner Umgehung der in § 31a I 1 BGB geregelten Haftungsprivilegierung kommt. Denn ohne diese Klarstellung, dass die Haftungsprivilegierung der Organmitglieder und der besonderen Vertreter (§ 30 BGB) auch gegenüber einer Inanspruchnahme durch Mitglieder des Vereins gilt, würde diese umgangen werden können, indem z.B. einzelne Mitglieder anstelle des Vereins das Organmitglied oder den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) in Anspruch nehmen.
Abgerundet wird die Haftungsprivilegierung zugunsten ehrenamtlicher Organmitglieder und besonderer Vertreter (§ 30 BGB) durch den in § 31a II BGB geregelten Befreiungsanspruch/Freistellungsanspruch. Sollten die nach § 31a I BGB privilegierten Organmitglieder und besonderen Vertreter (§ 30 BGB) durch einen Dritten in Anspruch genommen werden, der durch die Wahrnehmung der Leitungsfunktion der Privilegierten geschädigt wurde, können die Privilegierten gegenüber dem Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
Für die Haftungsprivilegierung von Vereinsmitgliedern, die nicht als Mitglied eines Vereinsorgans oder als besonderer Vertreter (§ 30 BGB) tätig werden, gilt § 31b BGB.
b) Anwendungsbereich
Insbesondere die Übernahme eines Vorstandsamts in einem eingetragenen Verein ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Bei der Frage der Haftung ist es unerheblich, ob das Amt ehrenamtlich oder hauptamtlich, unentgeltlich oder aber entgeltlich ausgeübt wird. Die Haftung ist ausschließlich mit der Amtsausübung verknüpft.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist der Anwendungsbereich des § 31a BGB nicht allein auf Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB begrenzt. Begünstigt sind vielmehr neben dem Vorstand auch andere Vereinsmitglieder mit Leitungsverantwortung, wenn auch deren Tätigkeit unentgeltlich erfolgt bzw. wenn eine hierfür gewährte Vergütung den gesetzlich bestimmten Höchstbetrag – aktuell EUR 3.300,00 – nicht übersteigt.
c) Erweiterung des Haftungsprivilegs durch die Satzung
§ 40 I BGB bestimmt unter anderem, dass die Vorschrift des § 31a I 2 BGB insoweit keine Anwendung findet, als die Satzung ein anderes bestimmt. Damit kann lediglich die Haftungsprivilegierung der Organmitglieder oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) durch eine Regelung in der Satzung des Vereins vom Gesetz abweichend geregelt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass von den Regelungen in § 31a I 1 und 3 BGB bzw. in § 31a II BGB durch die Satzung des Vereins nicht abgewichen werden darf.
§ 31a I 1 BGB gewährleistet einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. des besonderen Vertreters (§ 30 BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Daher wird die Auffassung vertreten, dass von diesem Mindestschutz der Organmitglieder bzw. des besonderen Vertreters (§ 30 BGB) dann abgewichen werden darf, wenn der Schutzzweck durch die Satzung weiter ausgeweitet wird, indem die Satzung z.B. regelt, dass der Amtsträger nur für Vorsatz haftet. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. 11. 2015 – 12 W 1845/15 Eine solche über den gesetzlichen Schutzweck zu Gunsten der Geschützen hinausgehende Satzungsregelung wird, weil für diese vorteilhaft, als zulässig angesehen. Die Satzung weicht nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises vom Mindestschutz ab. Vielmehr erweitert sie diesen.
Eine solche Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden:
Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter. Für Schäden, die Organmitglieder oder besondere Vertreter in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur bei Vorsatz.
d) Abdingbarkeit der Haftung durch Vertrag
Sollte ein Organmitglied oder besonderer Vertreter (§ 30 BGB) neben seiner organrechtlichen Bestellung auch schuldrechtlich vom Verein angestellt sein, kann das Haftungsprivileg aus § 31a BGB durch eine individualrechtliche Regelung im Anstellungsvertrag dem Verein gegenüber abbedungen werden. Pieper, WM 2011, 2213 § 40 BGB greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift ist allein auf eine vom Gesetz in zulässiger Weise abweichende Satzungsregelung anzuwenden. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 22
a) Organmitglieder und Besondere Vertreter
Die bis zum 28.03.2013 gültige Regelung zu § 31a BGB erfasste lediglich die Vorstandsmitglieder des Vereins. Dieses führte in der Praxis zur Frage, ob die Vorschrift auch auf andere Vereinsorgane zumindest entsprechend anwendbar sei. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 3 Mit der zum 29.03.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in Kraft getretenen Änderungen des § 31a BGB wurde klargestellt, dass die Privilegierung für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) insgesamt gilt, und nicht auf Vorstandsmitglieder begrenzt ist. Die Erweiterung ist damit zu begründen, dass Personen bei der Ausübung ihrer Vereinsämter mit vergleichbaren Haftungsrisiken konfrontiert werden, wie Vorstandsmitglieder.
Unter Organmitgliedern sind neben den Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) z.B. die Mitglieder des erweiterten Vorstands oder
Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB gilt für jeden Verein, egal welchen Zweck er verfolgt, und ob dieser gemeinnützig ist oder nicht. BT-Dr 16/10120 vom 13.08.2008Damit gilt die Privilegierung auch für den wirtschaftlichen Verein und über den Verweis in § 86 BGB grundsätzlich auch für Stiftungen.
Beim nicht rechtfähigen Verein - in der Praxis auch als nicht eingetragener Verein bezeichnet - verweist § 54 BGB auf die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit auf die §§ 705 ff. BGB. Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung des § 31a BGB auf den nicht eingetragenen Verein nicht anwendbar sei. Pieper, WM 2011, 2213
Durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erfährt auch der §
BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 AZ 12 W 1845/15
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16
Ehlers, NJW 2011, 2690
Pieper, WM 2011, 2211
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (§ 31a I 3 BGB). Das bedeutet, dass der Anspruchsteller, also derjenige, der gegenüber dem Organmitglied oder dem besonderen Vertreters (§ 30 BGB) einen Schaden geltend macht, beweisen muss, dass das Haftungsprivileg des § 31a I 2 BGB nicht greift. OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16 Das bedeutet, dass es dem Verein obliegt zu beweisen, dass die Pflichtverletzung eines ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätigen Organmitglieds oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Die gesetzliche Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) schafft einen sachgerechten Schutz für ehrenamtliches Engagement in Vereinen. Es trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass das Risiko der Haftung bei den Organmitgliedern liegt, die für ihre Amtstätigkeit für den Verein von diesem eine dem Aufwand, das zeitlichen Engagement und die Arbeitskraft berücksichtigende Vergütung erhalten. Wenn man den Schutz des Ehrenamtes im Verein vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme im Innenverhältnis ausweiten möchte, kann eine Regelung in die Satzung des Vereins aufgenommen werden, durch die über das Haftungsprivileg des § 31a I 1 BGB hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei der Amtstätigkeit des Organmitglieds und den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) ausgeschlossen wird.