(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wir machen als Kanzlei das, was andere auch machen – und eben viel mehr. Wir geben uns nicht mit dem zufrieden, was man von uns erwartet. Wir verstehen Recht nicht allein als Reaktion und in der Anwendung, sondern als gestalterische Kraft innerhalb eines Unternehmens. Kurzum: Die Kunst, mehr als nur zu vertreten.
Dafür sorgen in der Praxis 35 erfahrene Rechtsanwält*innen, die von der Pike auf ihr Handwerk erlernt haben und Spezialist*innen sind auf ihrem jeweiligen Gebiet. Die darüber hinaus aber mit einem interdisziplinären Ansatz antreten, um gemeinsam Großartiges zu schaffen – in einem perfekt eingespielten Team.
Als klassische Anwaltskanzlei und aufgrund unserer Genese in der "Genossenschaftlichen FinanzGruppe" bieten wir höchste rechtliche Expertise und Präzision in allen relevanten Rechtsgebieten. Dabei wollen wir als AWADO RAG aber die Kanzlei sein, die darüber hinaus geht.
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Wir entwickeln ein Verständnis für jedes einzelne Geschäftsmodell und jeden einzelnen Beratungsbedarf – bis hin zu einem zukunftsplanenden Vorgehen und kompletten Legal Services. Zudem treten wir für jede Aufgabenstellung mit einem interdisziplinären Ansatz an. Das alles, um gemeinsam mit unserer Mandantschaft einen tatsächlichen Mehrwert zu schaffen.
Wir beschränken uns nicht auf unsere klassische, spezialisierte rechtliche Sicht, sondern ergänzen unsere Expertise immer mit genau dem, was im Einzelfall für eine gesamthafte Betrachtung benötigt wird. Konkret: mit den Kolleg*innen aus dem Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V. oder der AWADO Gruppe.
Für unsere Kund*innen hat dies den unschlagbaren Vorteil, dass jedes Thema professionell von allen Seiten betrachtet und angegangen werden kann: von der steuerrechtlichen Seite ebenso wie von der strategischen, der unternehmensberaterischen oder der kommunikativen. Und das sind nur einige der vielen Kompetenzen, die wir einbringen können: Was auch immer unsere Mandantschaft benötigt, wir stellen die Expert*innen dafür.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit der Einführung des § 31a BGB hat der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit und damit das freiwillige und regelmäßig unentgeltliche Engagement in Vereinen gestärkt und geschützt. Die Regelung stellt klar, dass Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) dem Verein nur für die Schäden haften, die sie bei der Wahrnehmung ihrer dem Verein gegenüber bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsprivilegierung gilt auch, wenn eine Vergütung für die Tätigkeit gewährt wird, die einen Betrag von jährlich höchstens EUR 820,00 nicht übersteigt.
§ 31a BGB wurde durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (BGBl I 2009, 3161) eingeführt und trat am 03.10.2009 in Kraft. In der Folge wurde insbesondere die Obergrenze der Vergütung in § 31a I 1 BGB von ursprünglich EUR 500,00 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 auf EUR 720,00 und im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 30.03.2021 auf eine Obergrenze in Höhe von EUR 840,00 angepasst. Durch Art. 7 Steueränderungsgesetz vom 23.12.2025 wurde die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Organmitgliedern und besonderen Vertretern von Vereinen spürbar erhöht und auf die Obergrenze von EUR 3.300,00 angehoben. Diese Grenze orientiert sich am sogenannten Übungsleiterfreibertrag nach § 3 Nr. 16 S. 1 EstG. Hintergrund der Einführung des §
a) Organmitglieder und Besondere Vertreter
Die bis zum 28.03.2013 gültige Regelung zu § 31a BGB erfasste lediglich die Vorstandsmitglieder des Vereins. Dieses führte in der Praxis zur Frage, ob die Vorschrift auch auf andere Vereinsorgane zumindest entsprechend anwendbar sei. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 3 Mit der zum 29.03.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in Kraft getretenen Änderungen des § 31a BGB wurde klargestellt, dass die Privilegierung für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) insgesamt gilt, und nicht auf Vorstandsmitglieder begrenzt ist. Die Erweiterung ist damit zu begründen, dass Personen bei der Ausübung ihrer Vereinsämter mit vergleichbaren Haftungsrisiken konfrontiert werden, wie Vorstandsmitglieder.
Unter Organmitgliedern sind neben den Vorstandsmitgliedern (§ 26 BGB) z.B. die Mitglieder des erweiterten Vorstands oder
Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB gilt für jeden Verein, egal welchen Zweck er verfolgt, und ob dieser gemeinnützig ist oder nicht. BT-Dr 16/10120 vom 13.08.2008Damit gilt die Privilegierung auch für den wirtschaftlichen Verein und über den Verweis in § 86 BGB grundsätzlich auch für Stiftungen.
Beim nicht rechtfähigen Verein - in der Praxis auch als nicht eingetragener Verein bezeichnet - verweist § 54 BGB auf die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit auf die §§ 705 ff. BGB. Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung des § 31a BGB auf den nicht eingetragenen Verein nicht anwendbar sei. Pieper, WM 2011, 2213
Durch das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erfährt auch der §
BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 AZ 12 W 1845/15
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16
Ehlers, NJW 2011, 2690
Pieper, WM 2011, 2211
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (§ 31a I 3 BGB). Das bedeutet, dass der Anspruchsteller, also derjenige, der gegenüber dem Organmitglied oder dem besonderen Vertreters (§ 30 BGB) einen Schaden geltend macht, beweisen muss, dass das Haftungsprivileg des § 31a I 2 BGB nicht greift. OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16 Das bedeutet, dass es dem Verein obliegt zu beweisen, dass die Pflichtverletzung eines ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätigen Organmitglieds oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335
Die gesetzliche Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) schafft einen sachgerechten Schutz für ehrenamtliches Engagement in Vereinen. Es trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass das Risiko der Haftung bei den Organmitgliedern liegt, die für ihre Amtstätigkeit für den Verein von diesem eine dem Aufwand, das zeitlichen Engagement und die Arbeitskraft berücksichtigende Vergütung erhalten. Wenn man den Schutz des Ehrenamtes im Verein vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme im Innenverhältnis ausweiten möchte, kann eine Regelung in die Satzung des Vereins aufgenommen werden, durch die über das Haftungsprivileg des § 31a I 1 BGB hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei der Amtstätigkeit des Organmitglieds und den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) ausgeschlossen wird.