(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 400
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle