Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 399
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle