Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 404
Einwendungen des Schuldners
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle