Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 397
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 398 Abtretung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle