Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 411
Gehaltsabtretung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle