Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 403
Pflicht zur Beurkundung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 404 Einwendungen des Schuldners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle