Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 412
Gesetzlicher Forderungsübergang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 413 Übertragung anderer Rechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle